Datenschutz kontra Kommunalwahlrecht

Im Zusammenhang der Kommunalwahl 2019 könnte der Datenschutz zum Stolperstein beim reibungslosen Ablauf der Wahlen in Erfurt werden, bemängeln die CDU-Stadträte Michael Panse und Juri Goldstein. Dabei stehen sich Kommunalwahlrecht und Datenschutz widersprüchlich entgegen. Das Thüringer Kommunalwahlrecht sieht vor, dass alle Bewerber für Ämter und Mandate namentlich und mit Adresse im Amtsblatt im Vorfeld der Wahlen veröffentlich werden. „Man muss kein Datenschutzexperte sein, um hier ein grundsätzliches Problem zu erkennen“, betont CDU-Fraktionschef Michael Panse. Juri Goldstein, Mitglied im Ausschuss für Ordnung und Sicherheit, ergänzt: „Manche Kandidaten stehen derart im Lichte der Öffentlichkeit, dass sie bei einer Veröffentlichung ihrer privaten Wohnanschrift eine ‚Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen‘ für sich und ihre Angehörigen befürchten müssen.“ Das Thüringer Innenministerium und der Datenschutzbeauftragte des Landes sind bereits über die Problematik informiert. Die Frist für Wahlvorschläge endet am 12. April; kurzfristige Lösungen sind daher notwendig. „Das Erfurter Wahlamt stützt sich bisher auf Vorschriften aus dem Kommunalwahlrecht (§§ 18 ThürKWG, 23 Abs. 1 ThürKWO in Verbindung mit § 18 Abs.1 und 2 ThürKWO). In einzelnen Fällen steht dies aber im Widerspruch zu den berechtigten Einzelinteressen der Kandidaten. Das Bundesmeldegesetz (BMeldeG) sieht in solchen Fällen für diese Personen eine Auskunftssperre vor (§ 51 BMeldeG). Dadurch wird eine Melderegisterauskunft zur privaten Wohnanschrift der betroffenen Person unzulässig. Amtliche Mitteilungen dürfen dann auch keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht“, fasst Juri Goldstein zusammen. Sollte alternativ eine andere Adresse, als die Privatadresse angegeben werden, könnte dies zum Wahlausschluss führen, signalisierte das Erfurter Wahlamt. Ein datenschutzrechtliches Gutachten der Bietmann Datenschutz Gesellschaft mbH kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der privaten Adressen datenschutzrechtlich unzulässig ist. Die Grundrechte und Grundfreiheiten der Stadtratskandidaten und ihrer Familien wiegen demnach schwerer, als das im Kommunalwahlrecht verankerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Ein Schreiben des Thüringer Datenschutzbeauftragten vom 28. März 2019 bestätigt diese Auffassung. Michael Panse bezweifelt deshalb die Richtigkeit des Vorgehens des Wahlamtes: „Der Schutz durch das Bundesmeldegesetz wird offensichtlich umgangen. Vom Thüringer Innenministerium wurde mir mitgeteilt, dass das Erfurter Wahlamt aufgefordert wird, den Datenschutz einzuhalten. Wir hoffen, dass bis zum Ende dieser Woche das Problem geklärt ist.“

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